Impressum und Informationen zur DSGVO

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Beisteiner, 1130 Wien, kurz unsere AGB

1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem jeweiligen Kunden, gleich ob es sich dabei um Unternehmer oder Konsumenten handelt.

2. Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmens gehört (§ 1 KSchG)

3. Nebenabreden
Nebenabreden zu Aufträgen sind nur dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form getätigt werden und zuvor von unserer Geschäftsleitung genehmigt wurden. Als Nebenabreden gelten sämtliche Vereinbarungen, die über die Vereinbarung von Ware und Preis hinausgehen.

4. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich jedoch entgeltlich. Als Bemessung für den für die Erstellung des Kostenvoranschlags notwendigen Aufwand wird ein Stundensatz von EUR 120 inkl. Ust. festgelegt. Erfolgt nach Erstellung des Kostenvoranschlags innerhalb von 3 Monaten eine Beauftragung unseres Unternehmens betreffend den Inhalt des Kostenvoranschlags, dann wird das für die Erstellung des Kostenvoranschlags anfallende Entgelt bei Auftragserteilung des Gesamtauftrages von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. Bei telefonischen Anfragen wegen Kostenvoranschlägen wird unser Unternehmen erst dann tätig, wenn der anfragende Kunde unser an ihn abgesandtes Formular vollständig ausgefüllt und mit sämtlichen angefragten Daten an uns retourgesandt hat und dabei auch ausdrücklich unsere AGBs akzeptiert hat.

5. Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung des für die Anfertigung entstandenen Aufwandes berechtigt, wobei als Bemessungsgrundlage dieses Aufwandes ein Stundensatz von EUR 120 inkl. USt festgelegt wird. Von unserem Unternehmen angefertigte Fotos zeigend die von unserem Unternehmen fertiggestellten Arbeiten und Aufträge dürfen von unseren Unternehmen ohne Zustimmung des jeweiligen Kunden auch dann verwendet werden, wenn die Fotos in Räumlichkeiten unserer Kunden angefertigt wurden und Teile dieser Räumlichkeiten zeigen.

6. Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Unterfertigung des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

7. Rücktrittsrecht für Verbraucher
Es gelten die Bestimmungen des § 3 KschG(1). Dieser lautet wie folgt:

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum
Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu
1.wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2.wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
3.bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
4.bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, oder
5.bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
6.Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(4) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.

8. Stornogebühren
Bei einer Stornierung des Kunden, welche nicht als Rücktritt im Sinne des § 3 KschG zu werten ist, ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 20 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von bis zu 90 Prozent der Auftragssumme zu verlangen. Die Stornogebühr besteht in allen Fällen jedenfalls zumindest im Ausmaß der in unserem Unternehmen entstandenen Aufwendungen in Vorbereitung der Auftragserfüllung. Bei Außenarbeiten wird je nach Zeitpunkt der Stornierung der Gesamtbetrag der Auftragssumme zu Berechnung hergenommen. In diesem Fall kann der Stornobetrag, je nach Zeitpunkt der Stornierung, bis zu 100 % der Auftragssumme betragen. Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) ermitteln sich die Ansprüche unseres Unternehmens nach Maßgabe von § 4 KSchG.

9. Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tapeziererhandwerk oder durch andere zur
Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen innerhalb dieser Faktoren auch an den Kunden weitergegeben.

10. Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 20 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen. Für dieses beigestellte Material wird weder für die Qualität noch die Ausführung Gewährleistung und/oder Garantie übernommen. Wir verpflichten uns die Untauglichkeit der Ware/ des Stoffes binnen einer Woche ab Bekanntwerden der Untauglichkeit gegenüber dem Kunden zu rügen.

11. Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann keine Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 30 Prozent des Auftragswertes ergeben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.

12. Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

13. Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Untergrundbe-und -verarbeitung, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.

14. Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

15. Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden, Samstags- und Sonntagsstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.

16. Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste, sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso sind der erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tapezierer ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen). Auch muss bei Montagen auf etwaige Leitungen o.ä. hingewiesen werden.

17. Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Verantwortung und seine Kosten zu veranlassen. Für beauftragte Montagen, die einer Bewilligung bedürfen, aber ohne Bewilligung erfolgt sind, übernimmt unser Unternehmen keine wie immer geartete Haftung. Unser Unternehmen haftet auch nicht für etwaige behördliche Strafen, die aufgrund der bewilligungsfreien Montage über den Kunden verhängt werden. Sich aus der Tatsache der nicht gegebenen Bewilligung ergebende notwendige Demontagen gehen ebenso nicht zu Lasten unseres Unternehmens.

18. Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort Wien. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Gerichtsstand begründet.

19. Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

20. Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.

21. Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

22. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

23. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt. Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.

24. Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 30 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unternehmen abgetreten.

25. Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. bei Unterfertigung des Auftrags fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem jenem Tag zu laufen, an welchem die Anzahlung in unserem Unternehmen einlangt. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung bzw. bei Baubeginn fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten und die Baustelle sofort einzustellen. In diesem Fall wird dem Kunden eine letzte Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des offenen fälligen Betrages gesetzt. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der verbleibende Rest der Auftragssumme ist fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen welcher Art auch immer sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen fällig, außer auf der Rechnung wird ein anderes Zahlungsziel angeführt.

26. Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat. Es besteht für diesen Fall jedoch die Verpflichtung beim Kunden uns gegenüber die Mängel binnen 7 Tagen ab Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen und uns Gelegenheit zur Verbesserung der behaupteten Mängel innerhalb angemessener Frist zu geben. Diesbezüglich ist uns das Betreten der Örtlichkeit, an dem der Auftrag erbracht wird, zu ermöglichen. Selbst berechtigte Reklamationen berechtigen jedoch stets nur zur Zurückhaltung eines verhältnismäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.

27. Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, oder mittels Banküberweisung zu erfolgen. Unser Unternehmen akzeptiert keine Bankomat- oder Kreditkartenzahlung.

28. Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes und/oder des beauftragten Rechtsanwalts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen und/oder aus dem RATG ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 40,- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 10,- zu bezahlen.

29. Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.

30. Terminsverlust
Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 25 nicht nach oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.

31. Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

32. Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Im B2B Bereich gilt davon abweichend Folgendes: Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.

33. Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

34. Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Ö-Normen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.

35. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.

36. Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Unser Unternehmen haftet nicht für Abweichungen von in Prospekten oder Mustern enthaltenen Darstellungen.

37. Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

38. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Es gilt österreichisches Recht als vereinbart. UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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